Uneingeschränktes Verbot von Erfolgshonoraren verfassungswidrig

erstellt am 30.04.2007 von Harald Miltz

Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) explizit für das Berufsbild der Rechtsanwält(e)/innen per Beschluss vom 12.12.2006, 1 BvR 2576/04 festgestellt.

Neben Rechtsanwält(en)/innen bestehen aber auch für Angehörige anderer freier Berufe wie z.B. für Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer/innen vergleichbare berufsrechtliche Verbote hinsichtlich der Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Für Steuerberater/innen schreibt § 9 StBerG (=Steuerberatungsgesetz) verbindlich vor, dass Honorarvereinbarungen verboten sind, die die Vergütung des/der Steuerberaters/erin dem Grunde oder der Höhe nach vom Ausgang der Sache oder Erfolg der Tätigkeit abhängig machen oder nach denen als Vergütung ein Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar vereinbart werden. Gesetzgeberischer Hintergrund für dieses Verbot war die Wahrung der Unabhängigkeit des/der Steuerberaters/in. Diese sind neben ihrer Funktion als Parteivertreter auch Organ der Rechtspflege und damit zu hoheitlichen Aufgaben berufen. Diese Unabhängigkeit sieht der Gesetzgeber und letztlich auch das BverfG gefährdet, wenn Angehörige der betroffenen freien Berufe durch erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarungen ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang eines Prozesses haben.



Das Bundesverfassungsgericht greift in seinem Beschluss nicht das grundsätzliche Verbot erfolgsabhängiger Vergütungsvereinbarungen an. Ein verfassungswidriger Verstoß gegen die in Artikel 12 Absatz (1) des Grundgesetzes (GG) festgelegte Berufsfreiheit wird allein darin gesehen, dass die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften keine Ausnahmen von diesem generellen Verbot vorsehen. Nach Ansicht des BverfG werde der Rechtsweg für finanziell schwache Rechtssuchende durch ein absolutes Verbot dann erschwert, wenn im Einzelfall das hohe Kostenrisiko wegen des ungewissen Prozessausgangs ausschlaggebend dafür ist, ob –wie im entschiedenen Fall- anwaltliche Beratung aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt in Anspruch genommen werden kann. In diesen Fällen seien die Rechtssuchenden ohne die Möglichkeit der zumindest anteiligen Verlagerung des Kostenrisikos durch erfolgsabhängige Vergütungsvereinbarungen gezwungen, aus wirtschaftlichen Gründen von der Rechtsverfolgung abzusehen. Die rechtsstaatlichen Prinzipien von Waffen- und Chancengleichheit mache es erforderlich, dass zur Sicherstellung der Rechtsverfolgung ausnahmsweise eine erfolgsbasierte Vergütungsvereinbarung möglich sein muss.



Das BverfG hat dem Gesetzgeber hierfür eine Frist bis zum 30.06.2008 gesetzt. In der Übergangszeit bleibt das grundsätzliche Verbot weiterhin anwendbar. Verstöße hiergegen können berufsrechtlich weiterhin geahndet werden.