Umsatzsteuer | Wegen verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Grundstücks zu Unrecht gewährte Vorsteuer führt ggfs. zur Berichtigung in den Folgejahren

erstellt am 27.04.2015 von Katrin Dohle

Umsatzsteuer | Wegen verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Grundstücks zu Unrecht gewährte Vorsteuer führt ggfs. zur Berichtigung in den Folgejahren

Verwendet ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für unternehmerische als auch außerunternehmerische Zwecke (z. B. zu eigenen Wohnzwecken), hat er ein Wahlrecht: Er kann das Gebäude in vollem Umfang, im Umfang der unternehmerischen Nutzung oder überhaupt nicht dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs treffen und diese Entscheidung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens aber bis zum 31.5. des Folgejahrs dokumentieren. Dokumentiert er nicht rechtzeitig die (teilweise) Zuordnung zum Unternehmensvermögen, kann er die Umsatzsteuer auf die Eingangsleistungen (z. B. Bauleistungen) nicht als Vorsteuer abziehen. Hat das Finanzamt in einem nicht mehr änderbaren Umsatzsteuerbescheid gleichwohl die Vorsteuern anerkannt, erfolgt in den nächsten zehn Jahren (Berichtigungszeitraum) eine Vorsteuerberichtigung dergestalt, dass jedes Jahr ein Zehntel der zu Unrecht gewährten Vorsteuer zurückgefordert wird.

Die Verwendung für außerunternehmerische Zwecke führt nicht zu einer der Umsatzsteuer unterliegenden Verwendungsentnahme. Diese setzt nämlich voraus, dass die Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Rechtslage im Veranlagungszeitraum der Verwendung. Da besteht aber gerade im Fall der nicht rechtzeitigen Zuordnung zum Unternehmensvermögen keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Ob das Finanzamt für den Veranlagungs­zeitraum des Leistungsbezugs die Vorsteuer zu Unrecht berücksichtigt hat, spielt keine Rolle.

Zu beachten ist, dass auch bei rechtzeitiger voller Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit das Gebäude für außerunternehmerische Zwecke genutzt wird und es nach dem 31.12.2010 angeschafft oder mit der Herstellung begonnen worden ist.

Quelle:

BFH, Urt. v. 23.10.2014, V R 11/12, BFH/NV 2015, S. 288, DStR 2015, S. 67.