Umsatzsteuer | Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Grundstücken musste zeitnah erfolgen

erstellt am 27.12.2012 von Harald Miltz

Für ein neu hergestelltes Gebäude, das sowohl nichtunternehmerisch für den privaten Bereich als auch unternehmerisch genutzt wurde, konnte bis zum 31.12.2010 auch die Vorsteuer für den nichtunternehmerischen Teil geltend gemacht werden, wenn das Gebäude insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wurde (vgl. § 15 Abs. 1b UStG). Dies erforderte eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers im Zeitpunkt des Leistungbezugs, die zeitnah zu dokumentieren war, beispielsweise in einer Umsatzsteuerjahreserklärung. Wurde diese aber nach dem 31. Mai des Folgejahres abgegeben, war das nicht mehr zeitnah. Ein Vorsteuerabzug war somit für den nichtunternehmerischen Teil ausgeschlossen.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.04.2012, XI R 14/10