Umsatzsteuer | Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

erstellt am 08.05.2015 von Katrin Dohle

Umsatzsteuer | Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es notwendig, bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren. Die Beweiserhebung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt wer­den.

Auf Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ist ein Sachver­ständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Auch die Klinik bzw. der Arzt müssen dazu detaillierte Angaben machen.

Quelle:

BFH, Urt. v. 04.12.2014, V R 16/12, DStR 2015, S. 420, V R 33/12.