Umsatzsteuer | Ermässigter Umsatzsteuersatz bei Kunstgegenständen

erstellt am 20.01.2013 von Harald Miltz

Der Finanzausschuss hat zum JStG 2013 zudem die Regelung vorgesehen, dass die Lieferung, Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Kunstgegenständen ab dem 01.01.2014 nicht mehr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt (Art. 33 Abs. 6 JStG 2013-E).
Die Lieferung durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger sowie einen Unternehmer sollen ausgenommen werden, wenn die Gegenstände vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt, von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert werden oder den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 24.10.2012, BT-Drucks. 17/11190 S. 74 f).

Als Kompensation dafür ist in § 25a UStG-E die Einführung einer Pauschalmarge von 30 % für Fälle nicht bekannter oder unbedeutender Einkaufspreise vorgesehen.

Die gesetzliche Änderung ist notwendig, da die Europäische Kommission Deutschland förmlich aufgefordert, seine Vorschriften für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken an das EU-Recht anzupassen (Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 27.02.2012). Nach Ansicht der EU-Kommission sind die derzeit in Deutschland geltenden Vorschriften mit dem EU-Recht unvereinbar. Konkret geht es um die Vereinbarkeit des deutschen UStG mit der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG v. 28.11.2006 – MwStRL). In Deutschland gilt derzeit für alle Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (Anlage II zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, lfd. Nr. 53 und Nr. 54). Demgegenüber sehen die Vorschriften der MwStRL für solche Lieferungen grundsätzlich den Mehrwertsteuer-Normalsatz vor, in Deutschland also 19 %.

Die wirtschaftlichen Folgen dieser Anhebung der Umsatzsteuersätze sind gravierend und haben erhebliche finanzielle Auswirkungen. Kauft ein staatliches Museum in Deutschland ein Gemälde im Wert von € 1 Mio. von einem deutschen Kunsthändler an, so wäre in Zukunft auf den Kaufpreis zusätzlich ein Umsatzsteuerbetrag i.H.v. 190.000 € (19%) zu bezahlen (bisher 7% -> 70.000 €). Staatliche Museen unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG und können daher die auf ihre Eingangsleistungen bezahlten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Somit hätte das Museum i.H.v. 120.000 € eine wirtschaftliche Mehrbelastung zu tragen.

Die gesetzliche Vorschrift ist ab 01.01.2014 anzuwenden.