Umsatzsteuer | Die zum Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gegenständen zutreffende Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden

erstellt am 09.02.2012 von Harald Miltz

Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude, das er beruflich und privat nutzen will (gemischte Nutzung), kann er das Gebäude ganz oder teilweise seinem Unternehmensvermögen, alternativ seinem Privatvermögen zuordnen.
Nur im ersten Fall kommt ein Vorsteuerabzug für die bezogenen Leistungen zur Herstellung des Gebäudes in Betracht. Die Zuordnungsentscheidung ist sofort bei Leistungsbezug zu treffen und darüber hinaus zeitnah zu dokumentieren. Zeitnah heißt bis spätestens im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben sein muss. Wrd diese gesetzliche Abgabefrist überschritten, liegt keine zeitnahe Dokumentation vor. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese auch nicht unterstellt werden

Quelle: BFH, Urt. v. 07.07.2011, Az V R 42/09, DStR 2011, S. 1949, BFH/NV 2011, S. 1980