Umsatzsteuer | BFH - Umsatzsteuer bei eBay-Verkäufen

erstellt am 18.05.2012 von Harald Miltz

Mit Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 hat der BFH entschieden, dass beim Verkauf einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die Internet-Plattform “eBay” eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.
Sachverhalt

Die Eheleute K gründeten eine GbR und veräußerten über die Plattform "eBay" eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen an unterschiedliche Käufer, z.B. Puppen, Briefmarken, Münzen, Bücher, Schmuck, Spielzeug usw. Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000 €.
Im Anschluss an eine Fahndungsprüfung behandelte das Finanzamt die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit und setzte Umsatzsteuer fest. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.

Entscheidung

Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über “eBay” um eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit handeln kann, wurde vom BFH bestätigt.

Er hat dabei seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist.

Der bloße Erwerb und Verkauf eines Gegenstands stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Grenze zur Steuerpflicht ist jedoch überschritten, wenn der Verkäufer aktive Schritte, insbesondere bewährte Vertriebsmaßnahmen und ähnliche Mittel einsetzt wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister.
Entscheidend ist das Gesamtbild, wobei verschiedene (nicht abschließend festgelegte) Kriterien zu würdigen sind wie die Dauer und Intensität der Tätigkeit, erheblicher Organisationsaufwand durch genaue Bezeichnung und Platzierung der Gegenstände, Anzahl der Verkäufe, Höhe der Entgelte, Beteiligung am Markt, Zahl der Umsätze, planmäßiges Vorgehen, langjährige Nutzung der Vertriebsplattform, Unterhalten eines Geschäftslokals. Keine Voraussetzung für die Nachhaltigkeit ist, dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat.

Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG unklar blieben, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Verkäufen die Anwendung der ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7 % in Betracht.

Anmerkungen

Die Revision stützte sich insbesondere auf die BFH-Entscheidungen zum Verkauf von Briefmarken- und Münzsammlungen, die einen Sammler nur dann als Unternehmer ansehen, wenn sie sich wie Händler verhalten. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht vergleichbar, da die verkauften Gegenstände eine weite Produktpalette aus den unterschiedlichsten Bereichen beinhalteten und die Eheleute eine von Händlern angewandte Vertriebsform nutzten.

Insgesamt ist das vorliegende BFH-Urteil wenig spektakulär, da lediglich allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze angewandt werden. Andererseits zeigt die neuerliche BFH-Rechtsprechung jedoch, dass Privatleute, die ihren Hausstand über die Plattform “eBay“ verkaufen, leicht in den unternehmerischen Bereich rutschen können, da bereits die Nutzung dieser Vertriebsplattform auf ein händlertypisches Verhalten schließen lassen kann.

Quelle: BFH-Urteil vom 26.04.2012, V R 2/11, (veröffentlicht am 16.05.2012)