Umsatzsteuer -> Aufteilung der Vorsteuern bei der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes

erstellt am 03.05.2011 von Harald Miltz

Wer ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und es nach Fertigstellung teils steuerpflichtig, teils steuerfrei vermietet, muss die auf die Eingangsleistungen entfallenden Vorsteuern aufteilen.
Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 4 UStG) ist seit dem 1. Januar 2004 die Anwendung des Umsatzschlüssels, das heißt eine Aufteilung nach dem Verhältnis der erzielten steuerfreien und steuerpflichtigen Mieten, nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In der Regel steht jedoch mit dem Flächenschlüssel ein anderer, wirtschaftlich vertretbarer Aufteilungsmaßstab zur Verfügung.

Ob die deutschen Regelungen zur Einschränkung der Anwendung des Umsatzschlüssels mit dem europäischen Recht vereinbar sind, muss jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Quelle: BFH, Beschl. v. 22.7.2010, V R 19/09, DStR 2010, S. 2237