Übertragung der Steuerschuldnerschaft in der Baubranche

erstellt am 27.08.2004 von Harald Miltz


Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Abrechnung von Bauleistungen zwischen Baufirmen nach § 13 b Abs. 1 Nr. 4 UStG ist zum 1. April 2004 in Kraft getreten.

Zu den Bauleistungen zählen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Bauleistungen betreffen nicht nur Gebäude. Dazu zählen auch sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z.B. Brücken, Straßen oder Tunnel).

Zu den Leistungen, die unter § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen, gehören auch der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbeläge, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen aber auch von Einrichtungsgegenständen, wenn Sie mit dem Gebäude fest verbunden sind, wie zum Beispiel Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen und Lichtwerbeanlagen.

Keine Bauleistungen sind:
- Planungs-, Bauüberwachungs- und Analyseleistungen

- Reine Materiallieferungen

- Baugeräte und Materialvermietung

- Entsorgung von Baumaterial

- Gerüstbau

- Anlagen von Bepflanzungen und deren Pflege, mit Ausnahme von Dachbegrünungen

- Bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, bei denen die zu reinigende Fläche unverändert bleibt

- Lieferung von Energie und Wasser

- Die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenden Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen

- Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto-) Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als € 500,00 beträgt.