erstellt am 03.10.2012 von Dr. Lars Breuer
Wer seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgemäß in elektronischer Form ans Finanzamt meldet, dem droht ab sofort nicht nur ein Verspätungszuschlag, sondern auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie – Nr. 132 Abs. 1 Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012 – sollen Finanzämter verspätete Erklärungen nunmehr direkt an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiterleiten.
Fazit
Um einen Verspätungszuschlag oder sogar Strafzahlungen wegen einer unterstellten Steuerhinterziehung zu vermeiden, sollten Unternehmer dem Finanzamt den Grund für die verspätete Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung schriftlich mitteilen. Zu empfehlen wäre jedoch, es zu keiner verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen kommen zu lassen.