Steuerstrafrecht | Ohne Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit keine negativen Folgen aus einer „strafbefreienden Erklärung"

erstellt am 07.03.2015 von Harald Miltz

Steuerstrafrecht | Ohne Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit keine negativen Folgen aus einer „strafbefreienden Erklärung"

In einer “strafbefreienden Erklärung" gab ein Steuerzahler an, Schenkungsteuer hinterzogen zu haben. Der Erklärung lag der Fall zu Grunde, dass Vermögen aus einer liechtensteinischen Stiftung zunächst auf den Steuerzahler, danach auf zwei Stiftungen in Liechtenstein mit anschließender Rückübertragung auf ihn übertragen wurde. Die auf diese Vorgänge anfallende Schenkungsteuer wurde fristgerecht entrichtet.

Kurze Zeit darauf beurteilte der Bundesfinanzhof die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung als nicht steuerpflichtig. Voraussetzung für diese Entscheidung war, dass die Stiftung im Verhältnis zum Stifter nicht frei über das Ver­mögen verfügen konnte. Da ein gleichgelagerter Fall vorlag, beantragte der Steuerzahler, seine strafbefreiende Erklärung zu ändern. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte mit seinem Urteil der Sichtweise des Steuerzahlers. Liegt einer “strafbefreienden Erklärung" keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zu Grunde,  ist die Erklärung unwirksam. Die trotzdem vorgenommene Steuerfestsetzung war aufzuheben. Ein Einspruch gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung war nicht erforderlich.

Hinweis:

Diese Grundsätze sind von den Finanzbehörden auch dann zu beachten, wenn Zweifel über die Tatbegehung bestehen bleiben. Es gilt die allgemeine Unschuldsvermutung, der Grundsatz „in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist zu beachten.