Steuerstrafrecht | Keine Steuerhinterziehung bei Inanspruchnahme eines vom Finanzamt fehlerhaft festgestellten Verlustvortrags

erstellt am 21.07.2013 von Dr. Lars Breuer

Steuerstrafrecht | Keine Steuerhinterziehung bei Inanspruchnahme eines vom Finanzamt fehlerhaft festgestellten Verlustvortrags

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Inanspruchnahme eines vom Finanzamt fehlerhaft festgesetzten Verlustvortrags keine Steuerhinterziehung darstellt, wenn eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben worden ist.
Ehegatten hatten Steuererklärungen abgegeben und u. a. positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit von rd. 500.000 € deklariert. Das Finanzamt erfasste die positiven Einkünfte als negative, sodass ein Verlustvortrag entstand, der in den Folgejahren in Anspruch genommen wurde. Anlässlich einer Außenprüfung gaben sie eine strafbefreiende Erklärung ab, weil man der Ansicht war, man habe durch die Inanspruchnahme Steuerhinterziehung begangen.

Das Gericht bestätigte, dass keine strafbefreiende Erklärung abzugeben war. Die Bestandskraft eines Verlustfeststellungsbescheids berechtigt, den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen. Es besteht grundsätzlich auch nicht die Pflicht, das Finanzamt auf solche Fehler hinzuweisen, wenn die abgegebene Steuererklärung richtig und vollständig war.

Quelle: BFH, Urt. v. 04.12.2012, VIII R 50/10, DStR 2013, S. 703, DB 2013, S. 738