Steuerrecht -> Verzögerungsgeld bei Außenprüfungen

erstellt am 23.09.2011 von Harald Miltz

Das Verzögerungsgeld ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I, 2794) gem. § 146 Abs. 2b AO eingeführt worden. Das Finanzamt kann mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 € Verzögerungsgeld festsetzen, wenn im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht erteilt oder angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt werden.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass eine mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen unzulässig ist.

Quelle: BFH v. 16.06.2011, IV B 120/10, DB 2011, S. 1619