erstellt am 28.06.2008 von Harald Miltz
Der Verlust bei Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung kann nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerlich geltend gemacht werden.Das Gesetz erfasst danach alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, also auch diejenigen, die sich im täglichen Gebrauch befinden, wie z.B. Kraftfahrzeuge. Unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgüter mit Gewinnerzielungsabsicht oder zu welchem sonstigen Zweck sie angeschafft wurden. Ebenso ist gleichgültig, ob ein objektives Wertsteigerungspotential überhaupt vorhanden war.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger ein BMW Cabrio für 58.500 DM gekauft und knapp 10 Monate später für 53.800 DM wieder verkauft. Den Verlust von 4.700 DM machte er in seiner Einkommenssteuererklärung geltend.
Quelle:
BFH-Urteil vom 22. April 2008, Az IX R 29/06