Steuerrecht -> Übernahme von beruflichen Fortbildungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

erstellt am 01.01.2011 von Harald Miltz

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies kann auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger der Bildungsmaßnahme ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme, bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt hat und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.
Quelle: FinMin NRW, Erlass vom 26.6.2009, DB 2009, S. 2070