Steuerrecht -> Private Kfz-Nutzung -> Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
erstellt am 23.10.2005 von Harald Miltz
Bei einer vereinbarten privaten Kfz-Nutzung ist die 1%-Regelung anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).Von dieser Regelung kann nur dann abgewichen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
Beim Bundesfinanzhof sind mehrere Verfahren anhängig, die sich mit dem Thema beschäftigen:
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urt. v. 21.9.2004, 9 K 1073/04, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 64/04)) erkennt ein mit dem Excel-Tabellenkalkulationsprogramm geführtes Fahrtenbuch nicht an, weil nicht auszuschließen ist, dass Daten im Nachhinein geändert werden können.
Das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urt. v. 13.1.2005, 8 K 2060/03, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: IV B 48/05), EFG 2005, S. 1058) lehnt es ab, nachträglich erstellte Fahrtenbücher zu akzeptieren, weil eine nicht zeitnahe Erstellung der Aufzeichnungen stets zur Nichtordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher führt.
Ein Fahrtenbuch ist insbesondere dann nicht ordnungsmäßig, wenn Aufzeichnungen fehlen, unrichtig oder unvollständig sind (FG Düsseldorf, Urt. v. 11.2.2003, 8 K 7307/01, (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 94/04), EFG 2005, S. 940). In diesem Fall stimmten die Aufzeichnungen der gefahrenen km nicht mit denen in den Kundendienstaufzeichnungen überein und es wurden z. B. Fahrten zur Tankstelle vergessen.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Beschl. v. 26.4.2004, VI B 43/04, BFH/NV 2004, S. 1257) hat bisher noch nicht abschließend geklärt, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind. Das Gericht muss auch noch entscheiden, ob fehlende, unrichtige oder unvollständige Aufzeichnungen im Fahrtenbuch insgesamt zur Nichtordnungsmäßigkeit führen und damit auch in diesen Fällen die 1 %-Regelung anzuwenden ist (BFH, Beschl. v. 24.2.2000, IV B 83/99, BStBl 2000 II, S. 298).
Fazit:
Aus den o.g. Gründen sollte die Führung eines Fahrtenbuchs grundsätzlich mit uns besprochen werden.