Steuerrecht -> Neues zur 0,03 %-Regelung

erstellt am 26.01.2009 von Harald Miltz

Nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges nach der 1 %-Regelung besteuert, wobei der geldwerte Vorteil um einen Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen ist, wenn das Fahrzeug für die Fahrten genutzt werden darf.



In zwei Urteilen vom 04.04.2008 hat der Bundesfinanzhofs die Auffassung vertreten, dass für den Zuschlag nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzurechnen sind. Benutzt der Arbeitnehmer für eine Teilstrecke z.B. die Bahn, so sei diese Teilstrecke nicht mit einzuberechnen.



Dieser Auffassung hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 23.10.2008 widersprochen. Danach ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung unerheblich. Es komme alleine auf die objektive Möglichkeit an, das Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG enthalte lediglich eine Typisierung, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens diene. Bei einer Einzelbewertung werde dieser vereinfachende Charakter zunichte gemacht.



Im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Bundesfinanzhofs hat das Ministerium jedoch eine Ausnahme zugelassen. Wenn das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für die entsprechende Teilstrecke zur Verfügung gestellt wurde, bezieht sich der Nutzungswert auch nur auf diese Teilstrecke. Der Arbeitgeber hat die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen.



Außerdem kann der pauschale Nutzungswert aus Billigkeitsgründen nur auf die Teilstrecke beschränkt werden, wenn für die Reststrecke z.B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Bahnfahrkarte vorgelegt wird.



Für die Praxis bedeutet die Anweisung des Bundesfinanzministeriums, dass grundsätzlich für die Pauschale die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte anzusetzen ist, gleich, ob diese Strecke vom Arbeitnehmer auch tatsächlich zurückgelegt wird. Nur in Ausnahmefällen werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer zum Ansatz gebracht.



Quelle:


Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.10.2008, Gz: IV C 5 – S 2334/08/10010