Steuerrecht -> Nachweis für niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks

erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz

Ist ein Immobilieneigentümer der Meinung, sein Grundstück sei weniger wert, dann trägt er gegenüber dem Finanzamt die Beweislast.


040Der Nachweis über den niedrigeren gemeinen Wert (§ 146 Abs. 7 BewG) muss anhand eines Gutachtens eines Sachverständigen erbracht werden. Der Bundesfinanzhof  hat entschieden, dass steuerlich nur Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses und Gutachten von Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken anerkannt werden.



Der Immobilieneigentümer hatte einen Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten wurde nicht anerkannt.



Fazit:



Für die Praxis sollte man beachten, dass der Nachweis durch ein geeignetes Gutachten bereits im Vorverfahren beim Finanzamt geführt wird. Wird der Nachweis erst im Revisionsverfahren erbracht, ist dieses Vorbringen verfahrensrechtlich zu spät.



Quelle:



BFH, Urt. v. 10.11.2004, II R 69/01, DStR 2005, S. 189