Steuerrecht -> Nachweis der Zahlung einer Stammeinlage

erstellt am 07.01.2011 von Harald Miltz

Die Beweislast für die Erfüllung der Einlageverpflichtung liegt entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei dem sich darauf berufenden Gesellschafter. Zum Nachweis reichen grundsätzlich die Bilanzen der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag sowie die Eintragung der Gesellschaft und etwaige Prüferbilanzen nicht aus.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln, war streitig, ob ein geltend gemachter Veräußerungsverlust nach § 17 EStG zu berücksichtigen ist. Im Streitfall war die Klägerin Gesellschafterin einer GmbH, die am 29.7.1986 gegründet wurde. Am Stammkapital in Höhe von DM 50.000,00 hatte sich die Klägerin mit DM 16.500,00 beteiligt. Die Stammeinlagen waren zur Hälfte sofort bar einzuzahlen. Die weiteren Einzahlungen sollten nach Anforderung der Geschäftsführer erfolgen.

Mit Beschluss vom 23.6.2006 lehnte das zuständige Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse ab. Die Löschung der GmbH im Handelsregister erfolgte am 19.9.2006.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin den Verlust aus der Beteiligung an der GmbH nach § 17 EStG i. H. v. € 4.218,00 im Halbeinkünfteverfahren geltend.

Im Einkommensteuerbescheid ließ das Finanzamt den geltend erklärten Beteiligungsverlust jedoch unberücksichtigt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung v. 2.1.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung trug das Finanzamt wie folgt vor:

Die Berücksichtigung des Verlustes scheitere daran, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Stammeinlage in voller Höhe eingezahlt wurde. Diese Verpflichtung entfalle auch nicht dadurch, dass seit der Gründung der GmbH geraume Zeit verstrichen sei. Das das Stammkapital in den Jahresabschlüssen als eingezahlt verbucht und die Einzahlung des Stammkapitals bei der Insolvenz nie in Frage gestellt wurde, sei als Beweis nicht ausreichend. Ebenso der Umstand, dass in dem Gesellschaftsvertrag v. 29.7.1986 versichert wurde, dass 50 v. H. des Stammkapitals sofort und der Rest auf Anforderung der Geschäftsführung, die in den Jahren 1994 und 1995 erfolgte, einzuzahlen sei, beweise nicht, dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt seien. Im Übrigen bestehe auch von notarieller Seite keine Verpflichtung, die tatsächliche Erbringung von übernommenen Einlageverpflichtungen zu überprüfen.

Quelle: FG Köln, Urt. v. 10.3.2010, Az 5 K 305/09, Revision eingelegt, Az BFH: IX R 44/10

Anmerkungen:

Zum Nachweis der Einlagenverpflichtung sind grundsätzlich zweifelsfreie und unanfechtbare Unterlagen erforderlich. In der Regel ist ein Zahlungsbeleg vorzulegen. Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sollten dafür Sorge tragen, die Zahlungsnachweise über die erbrachten Einlagen schon bei Gründung der Gesellschaft aufzu-bewahren. Andernfalls können bei Veräußerung der Anteile oder bei Liquidation der Gesellschaft die Anschaffungskosten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns oder – verlustes nicht berücksichtigt werden.

Die Beweislast für die Erfüllung der Einlageverpflichtung trägt der Gesellschafter, der die Anschaffungskosten für sich steuerlich begünstigend geltend macht. Unabhängig von den steuerlichen Aufbewahrungspflichten, obliegt es einem GmbH-Beteiligten im eigenen Interesse, nicht nur für den Fall von steuerlichen, sondern auch von zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Einzahlung des Stammkapitals Zahlungsnachweise aufzubewahren.

Gewarnt wird vor bewusst falschen Zahlungsangaben. Diese haben für die Gründungsgesellschafter nicht nur steuerrechtliche Konsequenzen bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns oder –verlustes i. S. des § 17 Abs. 2 EStG, sondern können auch zur zivilrechtlichen Haftungsinanspruchnahme führen.