Steuerrecht -> Mietkosten für auswärts studierendes Kind
erstellt am 01.01.2011 von Harald Miltz
Kosten eines Mietvertrages, den ein Vater für seinen studierenden Sohn am auswärtigen Studienort abgeschlossen hat, sind keine Werbungskosten des Sohnes.
Diese Kosten sind vielmehr dem Vater zuzuordnen, der die Mietzahlungen bestritten und damit wirtschaftlich getragen hat. Die Mietkosten sind dem Sohn auch nicht im Wege eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges als Werbungskosten zuzurechnen, da es sich bei einem Mietvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Der Bundesfinanzhof hat aber bereits in seiner Entscheidung vom 15.11.2005 (Az.:IX R 25/03, BStBl II 2006, S. 623), in der er die Grundsätze des abgekürzten Zahlungswegs auf den abgekürzten Vertragsweg ausgedehnt hatte, erkannt, dass diese Ausdehnung nicht auf Dauerschuldverhältnisse anzuwenden sei, insbesondere nicht auf Verträge auf Nutzungsüberlassungen wie Mietzahlungen eines Vaters für den Sohn zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesfinanzhofes im Urteil vom 24.2.2000 (Az.: IV R 75/98, BStBl II 2000, S. 314) waren. Zur Begründung des Ausschlusses der Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges auf Mietverhältnisse verwies der 9. Senat des BFH darauf, dass darin lediglich ein nicht aktivierbares Nutzungsrecht zugewendet werde. Auch seien andere Senate des Bundesfinanzhofes dem bisher nicht entgegengetreten.
Auf die Frage, ob § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß ist, kam es somit wegen der Verneinung der Anwendung der Grundsätze des abgekürzten Vertragsweges (und damit der Verneinung der Ausgabenzurechnung der Mietkosten auf den Sohn) durch den erkennenden 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht mehr an.
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist vorläufig und nicht rechtskräftig.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urt. v. 26.11.2009, 1 K 405/05