Steuerrecht -> Meldepflicht für Sozialleistungen

erstellt am 18.09.2011 von Harald Miltz

Der nächste Schritt zum gläsernen Steuerbürger ist vollzogen. Nach der elektronischen Übermittlung von Lohn- und Renteneinkünften werden nunmehr auch Sozialleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld künftig über ein elektronisches Verfahren an die Finanzämter gemeldet.
Die gesetzlichen Grundlagen schaffte der Gesetzgeber bereits mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008, mit dem er eine Übermittlungspflicht für Träger von Sozialleistungen in § 32b Abs. 3 EStG verankerte. Danach müssen die Träger jährlich zum 28. Februar mitteilen, wer im Vorjahr welche Sozialleistungen bezogen hat.

Anmerkung:

Der Grund für das eingeführte Meldeverfahren von Sozialleistungen liegt darin, dass diese Einkünfte zwar steuerfrei sind, aber den persönlichen Steuersatz erhöht, der auf die übrigen Einkünfte entfällt (sog. Progressionsvorbehalt).

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 12.4.2011, 3 – S 229.5/23