Steuerrecht -> Lohnsteuer -> Zuwendungsgrenze bei Betriebsveranstaltungen

erstellt am 01.01.2011 von Harald Miltz

Die Festlegung einer Freigrenze durch die Finanzverwaltung ist aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung gerechtfertigt. Die Anhebung der in 2002 festgelegten Freigrenze von 110 € auf einen Betrag, der die allgemeine Preissteigerung übersteigt, ist nicht geboten.
Betriebsveranstaltungen sind betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Zuwendungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Zuwendungen unüblich sind und eine Freigrenze von jeweils 110 € (bis 2001: 200 DM) übersteigen (vgl. R 19.5 Abs. 4 LStR 2011).

Auch nach der Auffassung des erkennenden Senats erlangen Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen beim Überschreiten eines bestimmten Betrags ein derartiges Eigengewicht, dass sie in voller Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Insbesondere hält er die Festlegung einer Freigrenze nicht für rechtswidrig. Die Anwendung eines einheitlichen Wertmaßstabes auf vergleichbare Sachverhalte rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtsvereinfachung und der Rechtssicherheit. Die typisierende Annahme, dass Vorteile bei Betriebsveranstaltungen nur bis zu einer bestimmten Höhe im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen und deshalb keinen Arbeitslohn darstellen, steht sowohl mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch mit den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in Einklang. Denn der Schluss, dass Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen Arbeitslohn darstellen, ist anhand der Höhe des dem Arbeitnehmer insgesamt gewährten Vorteils möglich. Die Höhe des Vorteils ist ein geeignetes Beurteilungskriterium. Die Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist anhand dieses Merkmals schlüssig durchführbar. Dass statt der Freigrenze die Einführung eines Freibetrages wünschenswert sein könnte, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Freigrenze. Sie ist nämlich auf jeden Fall systemgerecht, weil nach dem Arbeitslohnbegriff mit zunehmender Zuwendungshöhe der Entlohnungscharakter gegenüber den eigenbetrieblichen Gründen der Klimapflege Oberhand gewinnt. Der Senat kann hier offen lassen, ob die seit 1993 eingetretene allgemeine Steigerung des Lebensstandards und die sich hieraus ergebenden Auswirkungen bei der Gestaltung von Betriebsveranstaltungen überhaupt eine Heraufsetzung der Freigrenze von 110 € im Streitjahr 2007 gebietet. Eine Begründetheit der Klage setzt nämlich voraus, dass die Freigrenze um mehr als 70% erhöht würde. Dies erachtet der Senat aber auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin unter keinen Umständen für gerechtfertigt.

Quelle: FG Hessen, Urteil v. 1.09.2010, Az 10 K 381/08; Revision zugelassen

Anmerkungen:

Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.

Stellen die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung Arbeitslohn dar (z.B. bei der dritten und jeder weiteren Betriebsveranstaltung oder wie im Streitfall bei der Überschreitung der 110 € - Grenze), kann der Arbeitgeber zwischen der Regellohnbesteuerung und einer Pauschalversteuerung (mit 25 v.H.) nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG wählen. Die Bewertung der Sachzuwendungen erfolgt nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem Endpreis am Abgabeort.