Steuerrecht | Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs

erstellt am 22.01.2012 von Harald Miltz

Obsiegt der Steuerpflichtige im Rechtsbehelfsverfahren in vollem Umfang, können keine Aussetzungszinsen gem. § 237 AO festgesetzt werden, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg gehabt hat.
Im Streitfall hatte das Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) hat das FA irrtümlich einen zu hohen Betrag ausgesetzt. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Wegen der überhöhten Aussetzung hatte der Steuerpflichtige Nachzahlungen zu leisten. Hierauf setzte das Finanzamt Zinsen fest. Der Steuerpflichtige hielt die Zinsfestsetzung für rechtswidrig, da § 237 AO die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs voraussetze.

Der BFH hält zwar an der Rechtsprechung fest, dass Aussetzungszinsen für die überhöhte Aussetzung in Betracht kommen, wenn der Seuerpflichtige nicht in vollem Umfang obsiegt hat, ist jedoch der Rechtsauffassung, dass bei vollem Obsiegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Zinsfestsetzung in Betracht kommt.

Quelle: BFH-Urteil vom 31. August 2011, Az X R 49/09