Steuerrecht -> GmbH-Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines Bildjournalisten
erstellt am 01.01.2011 von Harald Miltz
Die GmbH-Beteiligung eines Bildjournalisten kann nicht allein deshalb als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebes beurteilt werden, weil der Bildjournalist 99% seiner Umsätze aus Autorenverträgen mit der GmbH erzielt, wenn diese Umsätze nur einen geringfügigen Anteil der Geschäftstätigkeit ausmachen und es wegen des Umfangs dieser Geschäftstätigkeit und der Höhe der Beteiligung des Steuerpflichtigen nicht auf die Erschließung eines Vertriebswegs für seine freiberufliche Tätigkeit sondern auf die Kapitalanlage ankommt.
Quelle: BFH, Urteil vom 12. Januar 2010, Az VIII R 34/07
Anmerkung
Der Streit betraf die Betriebsvermögenseigenschaft der Anteile an der F-GmbH, einem Verwertungsunternehmen für Bildmaterial, im Zeitpunkt der Veräußerung. Die beiden Kläger (Ehegatten) erzielten als Bildjournalisten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und ermittelten den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Die Kläger waren mit jeweils 12,5% an der F-GmbH beteiligt. Diese Beteiligungen veräußerten die Kläger in 12/1998. Das Finanzamt berücksichtigte die Gewinne aus der Veräußerung der Geschäftsanteile, da die Anteile zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des selbstständigen Unternehmens gehörten und damit notwendiges Betriebsvermögen darstellten. Da die tatsächlichen Feststellungen des FG keine abschließende Beurteilung zuließen, hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Das FG wird untersuchen müssen, ob eine bloße Kapitalbeteiligung vorliege, die der selbstständigen Tätigkeit fremd sei und deshalb getrennt von ihr zu beurteilen sei. Nur wenn das FG zur Erkenntnis kommen würde, dass die Beteiligung als Hilfstätigkeit zur selbstständigen Tätigkeit anzusehen sei, wäre die Beteiligung zum Betriebsvermögen zu rechnen.