Steuerrecht -> Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs

erstellt am 10.09.2010 von Harald Miltz

Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausüben.
Anmerkung:

Bereits der XI. Senat des BFH (BFH-Urteil vom 4. Mai 2004, XI R 9/03, BStBl 2004 II S. 989) hatte die strenge Rechtsprechung zur Einordnung der Berufstätigkeit eines EDV-Beraters entscheidend gelockert, indem er der Ingenieurtätigkeit nicht nur die Systemsoftwareentwicklung sondern auch die Entwicklung der Anwendersoftware zuordnete. Es ist daher nur folgerichtig, die Grundsätze dieses Urteils, das zu einem Autodidakten ergangen war, auch auf den ausgebildeten Diplom-Ingenieur anzuwenden, der es ohnehin leichter hat, die Finanzverwaltung von seiner beruflichen Qualifikation zu überzeugen.

Ebenso hat der BFH in zwei weiteren Revisionsverfahren weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene IT-Fachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sog. Software-Engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.


Quelle:

BFH-Urteil vom 22. September 2009, VIII R 31/07