Steuerrecht -> Fahrtenbuchauflage wegen unzureichender Angaben zum Fahrer

erstellt am 01.01.2011 von Harald Miltz

Ein Fahrzeughalter genügt seiner Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung eines Geschwindigkeitsverstoßes nicht, wenn er lediglich den Namen des Fahrers und eine Stadt im Ausland (hier: Rumänien) als dessen Wohnort angibt. Von ihm kann deshalb das Führen eines Fahrtenbuchs verlangt werden.
Nach einer mit dem Pkw des Klägers begangenen Geschwindigkeitsübertretung von 37 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nannte der Kläger im Bußgeldverfahren nur den Namen des Fahrers, dies sei ein Freund aus Bukarest, nicht aber dessen Anschrift. Erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung teilte er die vollständige Adresse des Fahrers mit. Daraufhin gab ihm die Kreisverwaltung das Führen eines Fahrtenbuchs auf, weil die Ermittlung des für den Geschwindigkeitsverstoß verantwortlichen Fahrers wegen der unzureichenden Mitwirkung des Klägers nicht möglich gewesen sei.

Der Kläger brachte dagegen vor, dass der Fahrer allein anhand des Namens und seines Herkunftsortes hätte ermittelt werden können. Außerdem sei es unerheblich, ob er den Namen und die Anschrift des Fahrers rechtzeitig mitgeteilt habe oder nicht, weil die Bußgeldstelle das Bußgeld gegen den in Rumänien ansässigen Fahrer ohnehin nicht hätte beitreiben können.

Die Richter haben die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bestätigt.

Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an Dritte überlässt, müsse sich um konkrete und überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemühen, dem er sein Fahrzeug überlasse. Die Mitteilung des Namens und die Angabe einer Stadt im Ausland als Wohnort allein seien keine hinreichend konkreten und verlässlichen Angaben, denen die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungen nachgehen müsse. Ob die Behörde gegenüber dem im Ausland ansässigen Fahrer ihren Bußgeldbescheid tatsächlich hätte vollstrecken können, sei für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ohne Bedeutung.


Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Az 6 K 291/10.NW