Steuerrecht -> Fahrtenbuch darf kleinere Mängel enthalten

erstellt am 30.08.2008 von Harald Miltz

Enthält ein Fahrtenbuch kleinere Mängel, so darf das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht verwerfen und die 1 %-Regelung anwenden, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

In seinem Urteil führte der Bundesfinanzhof aus, wie ein Fahrtenbuch konkret geführt werden muss:




Es muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden.
Die einzelnen Fahrten müssen im Fahrtenbuch vollständig und in einem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden.
Bei einer einheitlichen beruflichen Reise mit mehreren Teilabschnitten können diese zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt der Gesamtkilometerstand. Die bei der Reise aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner sind aber einzeln und chronologisch aufzuführen.
Wird der berufliche Einsatz durch private Fahrten unterbrochen, so ist dies im Fahrtenbuch entsprechend zu dokumentieren.


Entscheidend ist, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können. Kleinere Mängel führen dabei nicht zu einer Ungültigkeit des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.



Aber was sind kleinere Mängel?



In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall ging es um den Zeitraum September 2000 bis 2004. Beanstandet wurde, dass am 30. Dezember 2000 eine Fahrt nicht aufgezeichnet worden war, obwohl eine Tankquittung existierte. Außerdem bestanden im Jahr 2002 in zwei Fällen zwischen der Kilometerangabe im Fahrtenbuch und Werkstattabrechnungen keine genauen Übereinstimmungen.



Nach Auffassung der Richter wäre es unverhältnismäßig, schon wegen dieser kleinen Mängel die Ordnungsmäßigkeit des gesamten Fahrtenbuchs in Frag zu stellen und deshalb die 1 %-Regelung anzuwenden. Maßgeblich sei vielmehr, ob trotz dieser Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des Anteils der Privatfahrten an den Gesamtkilometern möglich sei.



Quelle:



BFH-Urteil vom 10.04.2008 – Az VI R 38/06