Steuerrecht -> Entfernung bei 0,03 %-Regelung richtet sich nach tatsächlicher Nutzung

erstellt am 28.06.2008 von Harald Miltz

Bei Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung wird der geldwerte Vorteil pauschal mit 1 % des Listenpreises und einem Zuschlag von 0,03 % für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteuert. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass es für die Bemessung dieses Zuschlags nur auf die tatsächlich gefahrene Strecke ankommt.



Legt der Arbeitnehmer also nur eine Teilstrecke zurück, etwa wenn er bis zum nächsten Bahnhof fährt und von dort aus mit der Bahn weiterfährt, so ist nur diese Teilstrecke zugrunde zu legen. Fährt der Arbeitnehmer lediglich einmal pro Woche zum Sitz des Arbeitgebers, so hängt der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dienstwagen für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis kann aber widerlegt werden, z.B. durch Vorlage einer Jahres-Fahrkarte für die entsprechende Bahnverbindung oder durch die Einreichung eines Fahrtenbuchs.



Quelle:



BFH-Urteil vom 4.4.2008 – Az VI R 68/05 und VI R 85/04