Steuerrecht -> Einkommensteuer -> Häusliches Arbeitszimmer

erstellt am 01.01.2011 von Harald Miltz

Nach der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das JStG 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 nunmehr auch dann steuerlich – bis zu einem Betrag von 1.250 € – abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Mit dem BMF-Schreiben v. 15. 12. 2010 wurden die Finanzämter nun angewiesen, die von der Neuregelung betroffenen Bescheide soweit wie möglich von Amts wegen zu ändern. Wenn bisher in der Steuererklärung allerdings keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht worden sind, müssen die betroffenen Steuerpflichtigen den Finanzämtern nun nachträglich all die Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sind. Die Finanzämter werden daraufhin im Einzelfall prüfen, ob und ggf. inwieweit die vorläufigen Steuerbescheide zu ändern sind. Soweit Steuerbescheide endgültig ergangen waren und nicht rechtzeitig angefochten wurden, kommt allerdings keine Änderung in Betracht, weil der Gesetzgeber für diese Fälle keine Änderungsmöglichkeit vorgesehen hat.
Quelle: BMF, Schreiben v. 15. 12. 2010, Az IV A 3 - S 0338/07/10010