Steuerrecht -> Die Absenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre zur Berücksichtigung von Kindern war verfassungsgemäß

erstellt am 27.03.2011 von Harald Miltz

Kinder über 18 Jahre werden steuerlich bei ihren Eltern nur noch berücksichtigt, soweit bei ihnen besondere Umstände vorliegen. Eine der Voraussetzungen war, dass ein Kind das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Mit dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl 2006 I, S. 1652) wurde diese zeitliche Grenze herabgesetzt. Maßgeblich ist seitdem, dass ein Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für ältere Kinder können Aufwendungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur noch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Gegen die Neuregelung wandte sich der Vater einer im vierten Semester studierenden Tochter. Er war der Auffassung, die steuerlichen Vergünstigungen müssten ihm noch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs seiner Tochter gewährt werden.

Der Bundesfinanzhof (BfH) lehnte den Antrag ab. Die gesetzliche Neuregelung wurde im Wesentlichen zur Konsolidierung des Haushalts der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Außerdem sollte sie Anreiz für die schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit sein. Allein diese Aspekte berechtigten den Gesetzgeber zu der vorgenommenen gesetzlichen Änderung. Er ist nicht verpflichtet, Kindergeld oder –freibeträge in jedem Fall bis zum Abschluss einer Ausbildung zu gewähren. Auch kann sich ein Bürger nicht darauf verlassen, dass ihm einmal gewährte steuerliche Vergünstigungen auf Dauer erhalten bleiben.


Hinweis: Gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde (BVerfG, 2 BvR 2875/10) eingelegt worden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.


Quelle: BFH-Urteil vom 17.06.2010, III R 35/09, BFH/NV 2011, S. 107, DStRE 2011, S. 11