Steuerrecht -> Bilanzierung -> Rückstellungen für die Kosten einer Betriebsprüfung

erstellt am 01.01.2011 von Harald Miltz

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 14. 10. 2010, Az 3 K 2555/09 entschieden, dass die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung zulässig ist. Gegen die Entscheidung des FG Baden-Württemberg wurde zwischenzeitlich die zugelassene Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az I R 99/10 geführt. Damit sind die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe von Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erfüllt.