Steuerrecht -> Berufsausbildungskosten -> Werbungskosten oder Sonderausgaben?

erstellt am 01.01.2011 von Harald Miltz

Die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein Erststudium ist weiterhin umstritten.
Nachdem der BFH seine alte Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Bildungskosten ab 2002 zugunsten des Veranlassungsprinzips aufgegeben hatte, so dass auch Aufwendungen für die erste Berufsausbildung Werbungskosten sein konnten, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2004 zur „Neuordnung der steuerlichen Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten” § 12 Nr. 5 EStG.
Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.

Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

Die Kosten eines Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung sind Werbungskosten, so der BFH in seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Thema (BFH, Urteil v. 18.6.2009, Az VI R 14/07). Der Kläger hatte in der Streitsache nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen. Das Finanzamt wertete dieses Studium als Erststudium und berücksichtigte die Aufwendungen für dieses Studium lediglich als Sonderausgaben. Dem folgte der BFH nicht. Die Bestimmung des § 12 Nr. 5 EStG hindert die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für eine zweite Ausbildung zumindest dann nicht, wenn dieser Ausbildung – egal ob Berufsausbildung oder Studium – bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.

Klassisches Erststudium

Im o.g. Streitfall bestand für den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geäußerten Bedenken weiter einzugehen. Für die Fälle eines klassischen Erststudiums – also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur – ist die Frage der steuerlichen Behandlung daher noch nicht abschließend geklärt. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist auf seinen Internetseiten jedoch darauf hin, dass hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für ein Erststudium zwischenzeitlich ein Verfahren vor dem BFH anhängig ist (BFH, Az VI R 7/10). Eine Zwangsruhe ist nun möglich (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).