Steuerrecht -> Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei wesentlichen Beteiligungen

erstellt am 10.09.2010 von Harald Miltz

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung geändert.


Anmerkung:

Nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Als Begründung hat die bisherige Rechtsprechung ausgeführt, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene der Steuerpflichtigen gestellt wurden.

Die Änderung der BFH-Rechtsprechung beruht nunmehr darauf, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei sog. wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 EStG schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehen.


Quelle:

BFH-Urteil vom 16. März 2010, VIII R 20/08

Vorinstanz: Finanzgericht Münster vom 17. April 2008, 6 K 461/04 (EFG 2008, 1283)