Steuerrecht -> Anwendung der Dienstwagenbesteuerung trotz Nutzung der Bahn

erstellt am 26.08.2007 von Harald Miltz

Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, müssen ohne Fahrtenbuch für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil von monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges lohnversteuern. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fällt nochmals ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 % des Listenpreises an.

In einem Verfahren vor dem Hessischen Finanzgericht gab ein Arbeitnehmer an, dass er seinen Dienstwagen neben Dienstfahrten auch zu Privatfahrten nutze. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fahre er jedoch ausschließlich mit der Bahn zur Arbeit. Als Nachweis legte er auf seinen Namen ausgestellte Jahres-Bahnkarten vor.



Doch die Richter überzeugten die Jahrestickets nicht davon, dass der Dienstwagen nicht zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt wurde.



Der Klage des Arbeitnehmers wurde nicht stattgeben.



Das Finanzgericht führte unter anderem aus, dass der Nachweis für die Nichtbenutzung des Firmenwagens nur unter folgenden Voraussetzungen als erbracht gilt und bestätigt damit die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte:




Der Arbeitnehmer führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
Der Arbeitgeber überwacht ein ausgesprochenes Nutzungsverbot für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (z.B. durch Abgabe des Fahrzeugschlüssels nach Dienstschluss).



Quelle: Finanzgericht Hessen, Urteil 11 K 1844/05;


Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof, Az. VI B 53/07