Steuerrecht -> Anwendung der 1%-Regelung auch bei Lastkraftwagen

erstellt am 26.08.2007 von Harald Miltz

Bisher gilt, dass für Lastkraftwagen keine Privatnutzung bzw. Anwendung der 1%-igen Privatnutzung vorzunehmen ist.

Doch das FG Schleswig-Holstein durchbrach nun diesen Grundsatz und wendet für die mögliche Privatnutzung eines zweisitzigen Kastenwagens nunmehr die 1%-Regelung an. Das sollten die Unternehmer jedoch nicht hinnehmen.

Die Richter des FG Schleswig-Holstein führten in ihrem Urteil aus, dass auch bei Lastkraftwagen die 1%-Regelung bei einer möglichen Privatnutzung in Betracht komme. Denn auf die nach Kraftfahrzeugsteuerrecht oder Straßenverkehrsrecht vorzunehmende Klassifizierung komme es nicht an.



In dem Urteilsfall ging es um einen nur zweisitzigen Opel Combo mit fensterlosen Aufbau und diversen Materialschränken.



Fazit:



Möchte das Finanzamt bei einem Unternehmer die 1%-Regelung auch für Lastkraftwagen anwenden, sollte zu allererst auf das BMF-Schreiben vom 21.1.2002 (Az. IV A 6 – S 2177 – 1/02) verwiesen werden. Das BMF-Schreiben geht nämlich eindeutig davon aus, dass bei Kraftfahrzeugen, die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zugmaschinen oder Lastkraftwagen sind, die 1%-Regelung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zudem muss dem Finanzamt jedoch der Nachweis erbracht werden, dass der Lkw tatsächlich nicht zu Privatfahrten genutzt wird.



Quelle:



Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 1.12.2006, Az. 1 K 81/04