Steuerrecht -> Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

erstellt am 01.01.2011 von Harald Miltz

Gesellschafterdarlehen gehören zu den Verbindlichkeiten. Sie sind bei einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen.
Die Regelung ist auch auf Gesellschafterdarlehen ohne feste Laufzeit anwendbar, wenn mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung von mindestens 12 Monaten gerechnet werden kann. Ein Darlehen mit gesetzlicher Kündigungsfrist kann zwar mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden, die Wahrscheinlichkeit einer Kündigung ist aber nach wirtschaftlichen Erwägungen zu prüfen. Danach ist bei einem schon langfristig im Unternehmen belassenen Darlehen nicht mit einer kurzfristigen Kündigung zu rechnen.
Anmerkungen:
Zur Abzinsung von Gesellschafterdarlehen hat der BFH seine Rechtsprechung erwartungsgemäß bestätigt. Die Gestaltungspraxis muss sich darauf einrichten, dass unverzinsliche Gesellschafterdarlehen zu erheblichen Gewinnerhöhungen führen, wenn keine Laufzeit vereinbart wird und die Darlehen ein Jahr und länger zur Verfügung stehen. Wie im Streitfall, droht dann die Annahme einer unbestimmten Laufzeit, so dass der jährliche Zinsvorteil von 5,5 % gem. § 13 Abs. 2 BewG mit 9,3 zu multiplizieren ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2010, Az I R 35/09, DB 2010, S. 590