Steuerliche Behandlung von Rangrücktrittsvereinbarungen

erstellt am 16.10.2005 von Harald Miltz

Bei einer Rangrücktrittsvereinbarung tritt der Gläubiger hinter die Forderungen aller anderen Gläubiger zurück. Der Rangrücktritt stellt keinen Forderungsverzicht dar, sondern er wirkt sich nur auf die Fälligkeit der Forderung aus. Die Verbindlichkeit des Unternehmens gegenüber dem Gläubiger wird nicht verändert.


Es handelt sich daher regelmäßig nicht um eine Verpflichtung, die nur durch zukünftige Einnahmen oder zukünftige Gewinne zu tilgen ist. Das Ansatzverbot (§ 5 Abs. 2a EStG) des Einkommensteuerrechts greift nicht. Die Verpflichtung ist weiterhin in der Bilanz des Unternehmens auszuweisen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat zu den Einzelheiten in einem Schreiben dazu Stellung genommen.

Quelle:
BMF, Schr. v. 18.8.2004, IV A 6 - S - 2133 - 2/04, DStR 2004, S. 1525, DB 2004, S. 1965