erstellt am 20.11.2004 von Harald Miltz
Die steuerliche Behandlung der Praxisgebühr seit dem 1.1.2004Seit dem 1.1.2004 müssen Ärzte und Zahnärzte die so genannte Praxisgebühr von 10 € pro Quartal von ihren Kassenpatienten einbehalten. Der Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber der Krankenkasse vermindert sich in Höhe der einbehaltenen Zuzahlungen. Zahlt der Patient die Gebühr nicht, erfolgt die Eintreibung durch die zuständige Krankenkasse, so dass der Arzt kein Ausfallrisiko trägt.
Die Finanzverwaltung (BMF, Schr. v. 25.5.2004, IV A 6 - S-2130 - 7/04, DStR 2004, S. 1041) sieht in der Vereinnahmung der Praxisgebühr keinen durchlaufenden Posten, sondern eine Betriebseinnahme. Die sich aus den Regelungen des Sozialgesetzbuchs ergebenden Aufzeichnungspflichten für die Praxisgebühren gelten auch für steuerliche Zwecke. Die vereinnahmten Praxisgebühren sind deshalb regelmäßig täglich, vollständig, richtig und geordnet aufzuzeichnen.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Gebühren im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen.
Sachverhalt: Patient A zahlt die Praxisgebühr für das 4. Quartal 2004 erst am 3. Januar 2005. Die Gebühr ist 2005 als Einnahme zu erfassen.
Sachverhalt: Beim Betriebsvermögensvergleich muss die Betriebseinnahme im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs erfasst werden, im obigen Beispiel also im 4. Quartal 2004