Steuerbescheid -> Fiskus haftet bei Fehlern (Amtshaftung)

erstellt am 01.07.2007 von Harald Miltz

Erleidet ein steuerpflichtiger Bürger wegen eines fehlerhaften Steuerbescheides einen wirtschaftlichen Schaden, kann er auf eine Entschädigung des Finanzamts hoffen.





Der Fiskus arbeitet oftmals nicht fehlerfrei. Der Steuerpflichtige wird aufgrund der komplexen Steuergesetzgebung gezwungen einen Steuerberater aufzusuchen. Voraussetzung für einen Schaden ist, dass der Steuerpflichtige beweisen kann, dass ein Finanzbeamter Schuld an dem Fehler ist. In diesem Fall müsse das verursachende Finanzamt für den Schaden gerade stehen („Amtshaftung“).



Zwei Beispiele sollen zeigen, was Gerichte als schuldhaftes Verhalten der Finanzverwaltung ansehen:





Ein Mitarbeiter des Finanzamts hatte sich bei dem Erlass eines Steuerbescheides nicht darüber informiert, dass inzwischen eine rechtliche Bestimmung geändert worden war.



Weil er zwei Namen verwechselt hatte, erhob ein Finanzamt von einem Steuerzahler fälschlicherweise eine sechsstellige Nachforderung.




Fazit:


Gelingt es dem Steuerpflichtigen, derartige Fehlentscheidungen nachzuweisen, kann er mit einer Entschädigung für den erlittenen wirtschaftlichen Schaden rechnen. Dieses erfolgt in der Regel durch Übernahme der verursachten Steuerberatungshonorare.