Staat feiert bei Betriebsfeiern mit!

erstellt am 03.02.2007 von Harald Miltz

Betriebsfeiern können für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz schön teuer werden.

Werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Betriebsfeiern nicht genau eingehalten und die zulässigen Höchstbeträge überschritten, zählen die geldwerten Vorteile zum lohnsteuerpflichtigen Einkommen. Ein Abzug der arbeitgeberseitig aufgewendeten Beträge als Betriebsausgabe entfällt.



Besondere Vorsicht ist geboten, wenn in dem Betrieb Arbeitnehmer auf € 400,00 Basis (Minijob) beschäftigt werden. Liegt der geldwerte Vorteil nur minimal über dem Höchstbetrag (ein Cent genügt), wird das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.



Geldwerte Aufwendungen im Rahmen von Betriebsfeiern sind nur dann als Betriebsausgabe zu 100 % abziehbar und als lohnsteuerfreie geldwerte Zuwendung zu behandeln, wenn:




Die Grenze von € 110,00 (inkl. Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird
Pro Kalenderjahr maximal zwei Betriebsfeiern kostenmäßig geltend gemacht werden
Alle und nur Mitarbeiter eingeladen sind (keine Betriebsfremden und keine Beschränkung auf eine bestimmte Arbeitnehmergruppe)
Keine Geldgeschenke