erstellt am 10.12.2013 von Harald Miltz
Die Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit der festgestellt wird, dass eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, hat keine Bindungswirkung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Fall des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der vom Unfallversicherungsträger zum Kreis der als Arbeitnehmer kraft Gesetzes versicherten Personen gezählt wurde.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass sich die Entscheidungsbefugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund bei einer Statusentscheidung nach dem Inhalt der sozialgesetzlichen Regelung auf die Versicherungszweige beschränkt, auf die sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erstreckt. Der Unfallversicherungsträger ist von dieser Statusentscheidung nicht betroffen.