Schenkungsteuerpflicht bei zinslos überlassenen Darlehen

erstellt am 16.10.2005 von Harald Miltz

Kerntatbestand der schenkungsteuerpflichtigen Schenkungen unter Lebenden ist eine freigebige Zuwendung. Die Definition der freigebigen Zuwendung lehnt sich eng an den auch im allgemeinen Sprachgebrauch bekannten Begriff der Schenkung an. Es ist objektiv eine Entreicherung des Zuwendenden und eine Bereicherung des Zuwendungsempfängers erforderlich. Unter Bereicherung ist eine in Geld zu bewertende Vermögensmehrung, unter Entreicherung eine entsprechende Vermögensminderung zu verstehen.


Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die zinslose Überlassung eines Darlehens bezüglich der ersparten Zinsen eine freigebige Zuwendung ist, die Schenkungsteuerpflicht auslöst.

Zu bewerten ist der schenkungsteuerpflichtige Vorteil mit dem Kapitalwert der Zinsersparnis.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

Anmerkung:
Für die Berechnung der Schenkungsteuer kommt es maßgeblich darauf an, in welche Steuerklasse der Beschenkte einzuordnen ist. Danach richtet sich die Höhe des zu gewährenden Freibetrags.

Quelle:
FG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2002, 4 K 5526/01, (Revision eingelegt, Az. BFH: II R 13/04), EFG 2004, S. 1164, DStRE 2004, S. 1089