Schenkungsteuer | Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch Bedachten nicht mehr zulässig

erstellt am 25.08.2012 von Harald Miltz

Bei einer Schenkung sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker Schuldner der Steuer. Zahlt der Beschenkte die Steuer nicht, kann das Finanzamt den Schenker in Anspruch nehmen. Der folgende Fall zeigt, dass dabei auch Besonderheiten zu beachten sind:
Eine Frau schenkte ihrer Freundin einen Betrag von 2 Mio. €. Die Freundin entrichtete zunächst die Schenkungsteuer. Ein Jahr später ließ sie den Antrag stellen, den Schenkungsteuerbescheid aufzuheben. Den Antrag begründete sie damit, dass die Schenkung widerrufen worden war, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. Das Finanzamt folgte dem Antrag und erstattete die Steuer. Nachdem es bemerkt hatte, dass dem Antrag unrichtige Angaben zugrunde lagen, setzte es die Steuer erneut fest. Da die Beschenkte die Steuer nicht vollständig entrichtete, setzte das Finanzamt auch gegen die Schenkerin Schenkungsteuer fest.

Dies war nicht mehr möglich, weil die Steuerschuld bereits getilgt und die spätere Erstattung an die Beschenkte nicht mehr in der Person der Schenkerin lag, so dass sie auch nicht mehr als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen werden konnte.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.02.2012, II R 19/10, DB 2012, S. 1188