Private Kfz-Nutzung: Navigationsgerät ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen

erstellt am 23.10.2005 von Harald Miltz

Ein werkseitig in das Kraftfahrzeug eingebautes Navigationsgerät ist in die Bemessungsgrundlage auch bei Arbeitnehmern zur Berechnung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1 %-Regelung einzubeziehen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein werkseitig in das Kraftfahrzeug eingebautes Navigationsgerät in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1 %-Regelung einzubeziehen.



Der Vorteil für die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. „Inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung“ ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem inländischen Neuwagenmarkt.



Quelle: BFH, Urt. v. 16.2.2005, VI R 37/04, DB 2005, S. 1430, DStR 2005, S. 1135