Private Kfz-Nutzung - Fahrtenbuch
erstellt am 27.08.2004 von Harald Miltz
Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich nach der „1-v. H.-Methode” zu ermitteln. Der Nachweis einer geringeren privaten Nutzung ist möglich. Dazu ist u. a. ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
- Reiseziel,
- Reisezweck,
- aufgesuchte Geschäftspartner.
Das Finanzgericht Berlin (FG Berlin, Urt. v. 16.9.2003, 7 K 7400/02, (rkr.), EFG 2004, S. 54) bestätigt diese Grundsätze und verlangt, dass im Regelfall die zu Beginn und Ende der jeweiligen Betriebsfahrt bestehenden Stände des Gesamtkilometerzählers im Fahrtenbuch enthalten sein müssen.
Bei einer Sängerin mit einer Vielzahl von Auftritten reichte es nach diesem Urteil aus, die Auftrittsorte anzugeben. Namen und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber müssen nicht angegeben sein, wenn sich diese Angaben leicht aus anderen Belegen erkennen lassen.