Pflegeheimkosten - Übernahme/Haftung

erstellt am 27.01.2005 von Harald Miltz

In unserem heutigen Sozialstaat nimmt die Thematik der Übernahme bzw. Haftung von Pflegeheimkosten eines Erben oder Familienangehörigen immer mehr an Bedeutung zu.
In einem vom Landgericht München entschiedenen Fall nahm der Träger der Sozialhilfe den Enkel einer Heimbewohnerin für die Kosten des Pflegeheims in Anspruch, soweit sie die Rente der Großmutter und die Leistungen der Pflegekasse überstiegen, insgesamt mehr als 25.000 €.


Hintergrund der Inanspruchnahme war, dass die Großeltern ihrem Sohn ein Wohnhaus gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts unentgeltlich übertragen hatten. Nach dem Tod des Großvaters verkaufte der Sohn das Grundstück, wobei das Wohnrecht mit Zustimmung der Großmutter gelöscht wurde. In der Folgezeit wurde die Großmutter pflegebedürftig und konnte ihren Unterhalt nicht mehr aus eigener Kraft bestreiten, der Sohn starb.




Nach der Entscheidung des Gerichts muss der Enkel die Pflegeheimkosten erstatten. Die Übertragung des Grundstücks und die Löschung des Wohnrechts stellen Schenkungen der Großmutter an ihren Sohn dar. Da sie anschließend zur Bestreitung ihres Unterhalts aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage war, hätte sie die Schenkungen zurückfordern können (§ 528 BGB). Dieser Anspruch ist in Höhe der für die Pflegeheimkosten geleisteten Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Nach dem Tod des beschenkten Sohns muss der Enkel als dessen Erbe für den Betrag einstehen.



Quelle: LG München I, Urt. v. 4.8.2004, 9 O 122/04