Neues Vermittlerrecht: Nicht auf Beratung verzichten

erstellt am 01.07.2007 von Harald Miltz

Mit Inkrafttreten des Versicherungsvermittlergesetzes müssen Vermittler Sachkunde nachweisen, eine Berufshaftpflichtversicherung haben und bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer registriert sein. Allerdings müssen Sie als Versicherungskunde auf ihre neuen Rechte bestehen.



Eines der Kernstücke des seit dem 22. Mai 2007 geltenden Versicherungsvermittlergesetzes ist die Pflicht zur Beratung und deren Dokumentation. Allerdings kann der Versicherungskunde auf diese Beratungspflicht auch ausdrücklich verzichten. Wer sich zum Verzicht bewegen oder hinreißen lässt, schadet sich unter Umständen selbst.




Denn die Dokumentation zur Beratung, die alle wesentlichen Vereinbarungen und Absprachen weitgehend wortgetreu enthält, kann später im Zweifel bei der Durchsetzung von Ansprüchen Beweischarakter haben. Verbraucher sollten darauf achten, dass der Beratungsbericht nicht oberflächlich als Checklisten-Formular abgewickelt wird. Doch schon zuvor beim ersten Kontakt mit dem Vermittler sollte der Kunde auf der Hut sein.



Die Beachtung der folgenden drei wichtigen Punkte könnte Sie später vor Ärger bewahren:





Fordern Sie die „Große Visitenkarte“ des Vermittlers. Das neue Gesetz sieht vor, dass Vermittler beim ersten Kontakt über Namen, Firma, Geschäftsanschrift, Status, Anschrift des Registers, Registernummer und über Beschwerdemöglichkeiten schriftlich informieren müssen.



Verzichten Sie keinesfalls auf Ihren Beratungsanspruch. Mit der Richtlinie wird Beratung einschließlich der Dokumentation zur Pflicht. Der Vermittler hat den Inhalt der Beratung, abgegebene Empfehlungen sowie die Gründe dafür zu dokumentieren. Dieses Schriftstück muss er unterschreiben und Ihnen aushändigen. Zwar könnten Sie als Versicherungskunde durch eine schriftliche Erklärung auf Beratung verzichten. Aber das wäre im Zweifel ein schwerer Fehler: Denn die Unterlagen sind für Sie ein wertvoller Beweis zur Durchsetzung Ihrer Interessen.



Über den Vermittler können Sie auch bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer durch Einsehen in das Register mehr erfahren.