Neue Abmahnwelle erwartet

erstellt am 03.02.2007 von Harald Miltz

E-Mail Schreiben kann ab dem 01.01 2007 für Geschäftsleute teuer werden, zumindest dann, wenn die neuen Formvorschriften nicht eingehalten werden.

Das zuständige Registergericht kann in diesem Fall Betroffene mit einem Zwangsgeld von bis zu € 5.000,00 zur Einhaltung der Formvorschriften anhalten. Die Pflichtangaben, die bislang nur auf „Geschäftsbriefen“ erfolgen mussten, sind für die GmbH gem. § 35a GmbHG nunmehr für „Geschäftsbriefe gleichviel welcher Form“ zwingend vorgeschrieben.



Diese geringfügige Wortlautänderung hat es in sich.



Geschäftsleute, die teure Abmahnungen vermeiden wollen, sollten lieber heute als morgen ihre E-Mail Signatur an die gesetzlichen Vorgaben anpassen. Es ist damit zu rechnen, dass Konkurrenzunternehmen das Fehlen dieser Angaben als Grund für eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs nutzen.



Zu den Pflichtangaben einer GmbH zählen:




Angabe der Rechtsform
Sitz der Gesellschaft
Das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft
Die Handelsregisternummer
Sämtliche Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
Bei Existenz eines Aufsichtsrates, de Aufsichtsratsvorsitzenden mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen