Lohnsteuer -> Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz von seinem Arbeitnehmer

erstellt am 12.06.2011 von Harald Miltz

Der BFH hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von alkoholbedingten Unfallkosten klargestellt, dass diese nicht zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören und somit nicht durch den Ansatz der 1-%-Regelung abgegolten sind.
Dieser Auffassung hat sich auch die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien 2011 angeschlossen. Verzichtet nun ein Arbeitgeber auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, den er gegen seinen Arbeitnehmer aufgrund von diesem alkoholbedingt verursachten Unfallkosten hat, führt dies lohnsteuerlich zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil und damit zur Versteuerung als Arbeitslohn (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 13 LStR).

Während die lohnsteuerliche Behandlung dieses Sachverhalts nunmehr geklärt ist, ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines Verzichts des Arbeitgebers auf Erstattung von privat veranlassten Unfallkosten gegenüber seinem Arbeitnehmer jedoch weiterhin unklar. Es gibt keine definitive Aussage hierüber weder von der Finanzverwaltung noch ergeben sich diesbezüglich klare Entscheidungshinweise des BFH.

M.E. bleibt es ggf. einer Betriebsprüfung vorbehalten, die umsatzsteuerliche Behandlung bei derart gelagerten Sachverhalten aufzugreifen.

Quelle: BFH-Urteil vom 24.05.2007, VI R 73/05, BStBl 2007 II S. 766