Liebhaberei bei Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts

erstellt am 04.06.2005 von Harald Miltz

In Zeiten schlechter Konjunktur produzieren viele Unternehmen Verluste, halten aber weiterhin am Fortbestand des Unternehmens fest. Nunmehr schlägt hier auch die Finanzverwaltung zu, indem sie die nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht verneint.

Bei anhaltenden Verlusten sollten deshalb frühzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen werden, weil die Finanzverwaltung ansonsten sehr schnell Liebhaberei annimmt, die zu einer steuerlichen Nichtanerkennung der Verluste führt.



Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Einzelhändlerin im Jahr 1976 einen Möbeleinzelhandel von ihrer Schwiegermutter übernommen hatte und nach einigen Gewinnjahren ab 1983 nur noch Verluste erzielte, die sich bis Ende 1998 auf rd. 340.000 € summierten.

Das Gericht geht von einer Liebhaberei aus, wenn ein Betrieb trotz anhaltender Verluste in der gleichen Form weitergeführt wird. Werden keine geeigneten Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen, ist dies ein Indiz für fehlende Gewinnerzielungsabsicht.

Auch die Fortführung eines Traditionsbetriebs kann demnach für eine Liebhaberei sprechen.

Quelle:   BFH, Urt. v. 17.11.2004, X R 62/01, DStR 2005, S. 551
            BFH, Beschl. v. 14.7.2003, IV B 81/01, DStRE 2003, S. 1129